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Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis 30. April melden

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Das teilt das Finanzamt Kelheim mit. Die Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. 

 

Relevante Änderungen wären beispielsweise: Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z.B. durch Anbauten oder Abrisse) oder der Nutzungsart (z.B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe) oder eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung. Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen die Eigentümer laut Finanzamt eine Anzeige abgeben. Ausnahmen gibt es, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

 

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sofern Eigentümer diese Frist nicht einhalten können, sollten sie frühzeitig das Finanzamt informieren und eine Fristverlängerung beantragen. Eigentümer können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können über Elster (elster.de) oder in Papierform, verfügbar unter

 

www.grundsteuer.bayern.de 

 

abgegeben werden. Eine Registrierung für Elster ist kostenlos möglich. Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide. Die Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.

 

Weitere Informationen im unteren Bereich unter "Downloads"

 
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