Allgemeine Reinhaltungs- und Reinigungsverpflichtung von öffentlichen Straßen
Aus aktuellem Anlass erinnert die Stadt an die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Danach müssen die Eigentümer von bebauten und auch unbebauten Grundstücken grundsätzlich die angrenzende Straße bis zur Fahrbahnmitte sowie den Gehsteig oder Gehweg zwischen ihren Grundstücksgrenzen auf eigene Kosten reinigen. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. Schmutz und Unrat jeder Art (z. B. Fallobst, Wildwuchs, Laub u. ä.) müssen, unabhängig vom etwaigen Verursacher, entfernt werden. Genauso ist das Unkraut, welches aus den Fugen der Bordsteine wächst, vom Reinigungspflichtigen zu entfernen.
Außerdem weist die Stadt Mainburg auf den Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen hin. Der Rückschnitt ist besonders wichtig, wenn durch Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigt oder verhindert wird. Insbesondere gilt dies für Kreuzungen, Einmündungen und Gehwege.
Gefährden Bäume und Sträucher, die aus Privatgrundstücken herausragen, die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum, dann trägt der Grundstückseigentümer bei möglichen Unfällen eine Mitschuld. Gerade bei nasser Witterung können tiefhängende Äste und Zweige den Verkehr erheblich behindern. Daneben sollten Besitzer von Waldgrundstücken überprüfen, ob Äste auf öffentliche Wege überhängen. Diese müssen, soweit noch nicht geschehen, nach Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz auf die Grenze zurückgeschnitten werden.
Es wird auf die einzuhaltenden Lichtraumprofile hingewiesen (siehe Grafik). Auch Mieter, Pächter oder sonstige zur Nutzung Berechtigten sind vom Grundstückseigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Vom Verbot des Naturschutzgesetztes in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. sind die Eigentümer in diesem Falle befreit.