Grundsteuerbescheid kommt zum neuen Jahr
Zu Beginn des Jahres 2025 tritt das neue Grundsteuerrecht in Kraft. Das bis 31.12.2024 geltende Grundsteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Seither haben der Bund und einige Länder neue Grundsteuergesetze erlassen, die am 01.01.2025 wirksam werden. Der Freistaat Bayern hat neben Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ebenfalls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz auf Landesebene zu erlassen. Bis zum 30.04.2023 waren daher alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Neuerlass der Bescheide mit reduziertem Hebesatz
Die Stadt Mainburg hat vom Finanzamt für knapp 90 % die aufgrund der Steuererklärung neu berechneten Grundsteuermessbeträge erhalten, die jedem Grundstücks- und Immobilieneigentümer ebenfalls zugegangen sind. Auf dieser Grundlage werden nunmehr die Grundsteuerbescheide mit Wirkung zum 01.01.2025 erlassen. Der Mainburger Stadtrat hat am 24.09.2024 die Senkung des Grundsteuerhebesatzes von bisher 420 v.H. auf 340 v.H. beschlossen. In den Steuerbescheiden der Stadt Mainburg wird der Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Das Ergebnis ist der neue jährliche Grundsteuerzahlbetrag. Eigentümer mehrerer Liegenschaften erhalten die Bescheide in der Regel gebündelt. In Einzelfällen kann es aber technisch bedingt dazu kommen, dass die Bescheide auf mehrere Sendungen aufgeteilt sind. Bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen kann die Neubewertung der Wohngebäude (bisher Grundsteuer A; ab 01.01.2025 Grundsteuer B) dazu führen, dass bisher gemeinsam veranlagte Flächen auf mehrere Bescheide aufgeteilt werden.
Höherer Zahlbetrag kein Grund für Widerspruch
Die Zahlbeträge werden sich flächendeckend für alle Steuerpflichtigen verändern. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein höherer Zahlbetrag keinen Grund darstellt, gegen einen Grundsteuerbescheid erfolgreich Widerspruch einzulegen. Stadtkämmerer Christian Winklmaier erläutert hierzu: „Die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbeträge sind für jede Kommune verbindlich. Wird der Messbetrag von der Stadt Mainburg korrekt übernommen und mit dem Steuerhebesatz von 340 v.H. multipliziert, ist der Grundsteuerbescheid hinsichtlich des Zahlbetrags fehlerfrei.“ Ein gegen den Zahlbetrag gerichteter Widerspruch läuft demnach zwangsweise ins Leere. Sollten derart gestaltete Widersprüche eingehen, wird der Beschwerdeführer von der Finanzverwaltung der Stadt Mainburg nochmals darauf hingewiesen, dass dieser keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Wird der Widerspruch trotzdem aufrechterhalten, erfolgt eine Weiterleitung an die Widerspruchsstelle beim Landratsamt Kelheim, die dann eine kostenpflichtige Entscheidung herbeiführen würde. Soweit die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages für Steuerpflichtige nicht korrekt erscheint, ist zwingend die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt erforderlich. Die Änderung des Messbetrages durch die Kommune ist ausgeschlossen.
SEPA-Lastschrift-Mandat neu erteilen – Kontoverbindung prüfen
Die Stadt Mainburg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, die Daten in den Grundsteuerbescheiden zu prüfen, insbesondere die korrekte Übernahme des Grundsteuermessbetrages sowie die Kontoverbindung für den Lastschrifteinzug. Soweit dem Bescheid ein SEPA-Lastschriftmandat beiliegt und eine Abbuchung der Grundsteuer gewünscht ist, muss das Formular unbedingt ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Mainburg zurückgegeben werden, auch wenn in der Vergangenheit bereits eine Erlaubnis zur Abbuchung erteilt wurde. Durch die Rechtsänderungen haben sich im Hintergrund ebenfalls technische Änderungen ergeben, die dies erforderlich machen.
Änderungserklärung für neue Sachverhalte nach dem 01.01.2022
Die Grundsteuererklärung zur Neufestsetzung ab dem 01.01.2025 war auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse zum 01.01.2022 abzugeben. Haben sich in dieser Zeit Veränderung ergeben (z.B. Anbauten, Neubauten, Abriss) sind diese Sachverhalte mittels Änderungserklärung ebenfalls dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Die entsprechenden Hinweise und Formulare sind unter grundsteuer.bayern.de abrufbar. Die Verpflichtung zur Abgabe der Änderungserklärung besteht natürlich auch zukünftig für alle Änderungen.