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Stadt Mainburg informiert über Räum- und Streupflicht

Die Stadt Mainburg nimmt die erneuten Schneefälle zum Anlass, um Grundstückseigentümer an ihre Räum- und Streupflicht zu erinnern.

Laut der Verordnung über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ (Reinigungs- u. Sicherungsverordnung) haben die Vorder- und Hinterlieger (Grundstücke in zweiter Reihe) die Gehbahnoberfläche, die sich vor dem Vorderlieger-Grundstück befindet, auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten:

Alle Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken sind verpflichtet, die anliegenden Flächen an Werktagen morgens ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee freizuräumen und ggf. zu streuen. Mieter sind häufig mietvertraglich zu diesen Aufgaben verpflichtet. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, dass die Verhütung von Gefahren gegeben ist. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sollen zusätzlich „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt genutzt werden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen verboten. Das Salz gelangt in die Kanalisation, Gewässer, den Boden und das Grundwasser, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme von Pflanzen und führt zu deren Schädigung oder Absterben. Nur bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen ist ausnahmsweise das Streuen von Tausalz zulässig.

Anlieger müssen auch eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher begehbar machen, wenn dort kein Gehweg existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße ein Grünstreifen, ein Graben, eine Böschung oder eine Mauer befindet, ist egal: Die Räum- und Streupflicht besteht immer. Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass Verkehr und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung ebenfalls freizuhalten.

 

Weiter informiert die Verwaltung über den eingeschränkten Winterdienst.

Es werden seit 2014 nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen geräumt und gestreut. Eine Ausnahme ist starker Schneefall über 10 cm und Blitzeis – dann werden alle Straßen geräumt. Damit die Bauhofmitarbeiter der Stadt Mainburg ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen können, sind sie auf genügend Straßenbreite angewiesen. Parkende Fahrzeuge dürfen die Räum- und Streufahrzeuge nicht behindern. Je nach Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienst plant der Bauhof der Stadt Mainburg sorgfältig den Umfang des täglichen Winterdiensteinsatzes. Die Maßnahmen setzen rechtzeitig vor dem Berufsverkehr ein und enden in den Abendstunden mit dem abklingenden des Tagesverkehrs. Zusätzlich sollte jeder sein Verkehrsverhalten auf die entsprechenden Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen und seine Aufmerksamkeit besonders erhöhen, zur eigenen und öffentlichen Sicherheit.

 

Außerdem möchte die Stadt besonders darauf hinweisen, wer ungenügend räumt und streut, dem kann eine Schadensersatzforderung drohen. Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht sind eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem können bei Unfällen oder Verletzungen auf nicht geräumten Wegen private Haftungsansprüche bestehen.

 

  • Wer muss der Räum- und Streupflicht nachkommen und wo?

Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet sind verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Mieter sind oft mietvertraglich zu diesen Aufgaben verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für Eigentümer von Hinterliegern – also Grundstücke, die nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind (beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht).

 

  • Welche Flächen sind zu räumen und zu sichern?

Die Gehwegfläche vor dem Grundstück oder

ein mindestens 1,00 m breiter Streifen für die Fußgänger (wenn der Gehweg fehlt).

 

  • Wann sind die „Sicherungsarbeiten“ durchzuführen?

An Werktagen ab 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

  • Wie oft sind die „Sicherungsarbeiten“ durchzuführen?

Mehrmals täglich, wenn dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist (z. B. bei Eisbildung oder erneutem Schneefall).

 

  • Wie sind die „Sicherungsarbeiten“ durchzuführen – was ist erlaubt?

Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sind dafür „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt zu nutzen.

Der Einsatz von Streusalz ist verboten

Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

  • Eine Bitte an alle Bürgerinnen und Bürger:

Der Winterdienst braucht auf den Straßen Platz. Bitte halten Sie bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen frei. Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück und achten Sie beim Parken Ihres Autos in engen Straßen darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Die Fahrer des Mainburger Winterdienstes möchten sich zugleich bei den Bürgerinnen und Bürgern für die Mithilfe und ihr Verständnis bedanken!

 

Trotz eines sehr gut organisierten Winterdienstes ist bei einsetzendem Schneefall und Glatteis eine sofortige eisfreie Straße nicht überall gleichzeitig möglich. Jeder sollte deshalb sein Verkehrsverhalten auf die entsprechenden Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen und seine Aufmerksamkeit besonders erhöhen.

 

  • Ansprechpartner in der Verwaltung der Stadt Mainburg:

 

Stadtbauamt Herr Anton Wimmer: Telefon 08751-704 303 oder

Ordnungsamt Frau Claudia Hausler: Telefon 08751-704 414 oder

 

 

Die Verordnung der Stadt Mainburg über die „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ kann online unter www.mainburg.de (Start > Rathaus & Verwaltung > Ortsrecht) eingesehen werden.

 
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